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Artikel des GBs über OWiG der RF, der die Haftung vorsieht
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Verwaltungsrechtsverletzung
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Verwaltungsstrafmaßnahme
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Teil 2 Art. 16.1 des GBs über OWiG der RF:
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Warenhinterziehung vor Zollkontrolle.
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Geldstrafe in Höhe von einer Hälfte bis zum dreifachen Wert der Ware, Einziehung von Waren bzw. Fahrzeugen.
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Teil 1 Art. 16.2 des GBs über OWiG der RF:
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Nichtdeklaration von Waren in der vorgeschriebenen Form.
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Geldstrafe in Höhe von einer Hälfte bis zum doppelten Wert der Ware, Einziehung der Ware.
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Art. 16.3 des GBs über OWiG der RF:
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Nichtbeachtung von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren
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Geldstrafe in Höhe von 1.000 Rubel bis 2.500 Rubel, Beschlagnahme von Waren.
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Art. 16.4 des GBs über OWiG der RF:
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Nichtdeklaration oder unzureichende Deklaration von Bargeld bzw. Finanz- und Geldinstrumenten
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Geldstrafe in Höhe von einer Hälfte bis zum doppelten nichtangemeldeten Betrag, Einziehung des Vermögenswertes bzw. - objektes der Rechtsverletzung.
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Teil 1 Art. 16.18 des GBs über OWiG der RF:
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Nicht termingerechte Ausfuhr von vorübergehend eingeführten Waren und Fahrzeugen.
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Geldstrafe von 1.500 Rubel bis 2.500 Rubel; Beschlagnahme von Waren und Fahrzeugen.
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Teil 2 Art. 16.24 des GBs über OWiG der RF:
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Übertragung der Nutzungsrechte oder anderweitigen Verfügung von vorübergehend importierten Fahrzeugen.
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Geldstrafe von 1.500 Rubel bis 2.500 Rubel, Beschlagnahme von Fahrzeugen.
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