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Artikel 193. Die Weigerung der Erfüllung von Pflichten zur Rückführung von Geldmittel in ausländischer Währung oder der Währung der Russischen Föderation
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 28.06.2013, N 134-FZ)
wird mit einer Geldstrafe in Höhe von zweihunderttausend bis fünfhunderttausend Rubel oder in Höhe des Lohnes oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt wurde oder durch die Zwangsarbeiten für die Zeit von einem Jahr bis zu drei Jahren oder Freiheitsstrafe für die Dauer bis zu drei Jahren bestraft.
1.1. Dieselben Handlungen, die von einer Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache begangen wurden, -
werden mit einer Geldstrafe in Höhe von dreihunderttausend bis fünfhunderttausend Rubel oder in Höhe des Lohnes oder sonstiger Einkommens, das für die Zeit von zwei bis zu drei Jahren oder Zwangsarbeiten für die Zeit bis zu vier Jahren oder Freiheitsstrafe für dieselbe Dauer bestraft.
(der Teil 1.1 wurde durch das Bundesgesetz vom 03.07.2016 N 325-FZ eingeführt)
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 03.07.2016 N 325-FZ)
б) von einer organisierten Gruppe;
(der Buchstabe “b“ in der Fassung des Bundesgesetzes vom 03.07.2016 N 325-FZ)
в) unter Verwendung eines bewusst falschen Dokuments;
г) mit der Benutzung einer juristischeт Person, die zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Finanztransaktionen und anderen Transaktionen mit den Geldmitteln oder anderem Vermögen geschafft wurde;
wird mit einer Freiheitsstrafe für die Dauer bis zu fünf Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren oder ohne dieses verurteilt wurde.
Die Anmerkung. Die in diesem Artikel vorgesehenen Handlungen gelten als in großem Umfang begangen, wenn der Betrag der in ausländischer Währung nicht angerechneten oder nicht zurückgezahlten Geldmittel oder in der Währung der Russischen Föderation laut den einmaligen oder mehrmaligen während eines Jahres durchgeführten Devisentransaktionen neun Millionen Rubel und in besonders großem Ausmaß - fünfundvierzig Millionen Rubel übersteigt.
(die Anmerkung ist in der Fassung des Bundesgesetzes vom 03.07.2016 N 325-FZ)
Artikel 193.1. Die Durchführung von Währungstransaktionen zur Überweisung von Geldern in Fremdwährung oder der Währung der Russischen Föderation auf gebietsfremde Konten unter Verwendung gefälschter Dokumente
(wurde durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 2013 N 134-FZ eingeführt)
wird mit einer Geldstrafe in Höhe von zweihunderttausend bis fünfhunderttausend Rubel oder des Lohnes oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit von einem bis zu drei Jahren verurteilt wurde oder durch die Zwangsarbeiten für die Zeit bis zu drei Jahren oder Freiheitsstrafe für die Dauer bis zu drei Jahren bestraft.
б) von der Personengruppe nach vorheriger Absprache
begangen wurde
в) mit der Benutzung einer juristischeт Person, die zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Finanztransaktionen und anderen Transaktionen mit den Geldmitteln oder anderem Vermögen geschafft wurde, -
wird mit einer Freiheitsstrafe für die Dauer bis zu fünf Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren oder ohne dieses bestraft.
б) von einer organisierten Gruppe; -
begangen wurden
wird mit einer Freiheitsstrafe für die Dauer von fünf bis zu zehn Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren oder ohne dieses bestraft.
Die Anmerkung. Die in diesem Artikel vorgesehenen Handlungen gelten als in großem Umfang begangen, wenn der Betrag der gesetzwidrig übermittelten Geldmittel in ausländischer Währung oder in der Währung der Russischen Föderation laut den einmaligen oder mehrmaligen während eines Jahres durchgeführten Devisentransaktionen neun Millionen Rubel und in besonders großem Ausmaß - fünfundvierzig Millionen Rubel übersteigt.
(die Anmerkung ist in der Fassung des Bundesgesetzes vom 03.07.2016 N 325-FZ)
Artikel 194. Hinterziehung von Zollkosten, die von einer Organisation oder einer Einzelperson erhoben werden
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25.06.1998, N 92-FZ)
wird mit einer Geldstrafe in Höhe von einhunderttausend bis fünfhunderttausend Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit von einem bis zu drei Jahren verurteilt wurde oder durch die Zwangsarbeiten für die Zeit bis vierhundertachtzig Stunden durch die Zwangsarbeiten für die Zeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsstrafe für dieselbe Dauer bestraft.
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 07.12.2011, N 420-FZ)
а) von der Personengruppe nach vorheriger Absprache begangen wurde;
б) tritt außer Kraft. - Bundesgesetz vom 08.12.2003 N 162-FZ;
в) tritt außer Kraft. - Bundesgesetz vom 08.12.2003 N 162-FZ;
г) in besonders großem Ausmaß, -
wird mit einer Geldstrafe in Höhe von dreihunderttausend bis fünfhunderttausend Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit von zwei bis zu drei Jahren verurteilt wurde oder durch die Zwangsarbeiten für die Zeit bis zu fünf Jahren mit dem Verlust der Amtsfähigkeit oder bestimmte Tätigkeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren oder ohne diesen auszuüben oder durch die Freiheitsstrafe für die Dauer bis fünf Jahren mit dem Verlust der Amtsfähigkeit oder bestimmte Tätigkeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren oder ohne diesen bestraft.
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 07.12.2011 N 420-FZ)
(Teil 3 wurde durch das Bundesgesetz vom 07.12.2011 N 420-FZ eingeführt)
von einer organisierten Gruppe,-
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31.12.2014 N 530-FZ)
begangen wurden:
werden durch eine Freiheitsstrafe für die Dauer von sieben bis zu zwölf Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren verurteilt wurde oder ohne solches und mit Freiheitsbeschränkung von bis zu zwei Jahren oder ohne dieser bestraft.
(Teil 4 wurde durch das Bundesgesetz vom 07.12.2011 N 420-FZ eingeführt)
Die Anmerkung. Die Hinterziehung von in großem Umfang begangenen Zollkosten gilt in großem Umfang als erfolgt, wenn der Betrag der unbezahlten Zollzahlungen für die Waren, die über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion (einschließlich in einer oder mehreren Warenpartien) zwei Millionen Rubel und in besonders großem Ausmaß sechs Millionen Rubel übersteigt.
(die Anmerkung ist in der Fassung des Bundesgesetzes vom 03.07.2016 N 325-FZ)
Artikel 200.1. Schmuggel von Bargeld und / oder Bargeld
(wurde durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 2013 N 134-FZ eingeführt)
б) von der Personengruppe, -
begangen wurde
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des zehnfachen bis fünfzehnfachen Betrags gesetzwidrig bewegter Barmittel und (oder) der Kosten von illegal bewegten Geldinstrumenten oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu drei Jahren verurteilt wurde oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Zwangsarbeiten für die Zeit bis zu vier Jahren bestraft.
Die Anmerkungen 1. Es wird davon ausgegangen, dass die in diesem Artikel vorgesehene Handlung in großem Umfang begangen wird, wenn der Betrag des illegal bewegten Geldmittels und (oder) der Wert der illegal bewegten Geldinstrumente den doppelten Wertbetrag von Barmittel und (oder) der nach den Zollvorschriften der Zollunion zulässigen Kosten für Reiseschecks im Rahmen von EurAsES (Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft), zur Bewegung ohne schriftliche Erklärung übersteigt.
Artikel 200.2. Der Schmuggel der alkoholischen Produkte und (oder) Tabakwaren
(eingeführt durch das Bundesgesetz vom 31.12.2014 N 530-FZ)
wird mit einer Geldstrafe in Höhe von dreihunderttausend bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit von einem bis zu drei Jahren verurteilt wurde oder durch die Zwangsarbeiten für die Zeit bis zu fünf Jahren oder Freiheitsstrafe für dieselbe Frist.
а) von der Personengruppe nach vorheriger Absprache;
б) vom Beamter mit der Benutzung seiner offiziellen Position –
wird mit einer Freiheitsstrafe für die Zeit von drei bis sieben Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu drei Jahren verurteilt wurde oder ohne dieses bestraft.
werden mit einer Freiheitsstrafe für die Zeit von sieben bis zwölf Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu zwei Millionen Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren verurteilt wurde oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder ohne diese bestraft.
Die Anmerkungen 1. Die in diesem Artikel vorgesehenen Handlungen gelten als in großem Umfang begangen, wenn der Wert der alkoholischen Produkte und (oder) Tabakwaren zweihundertfünfzigtausend Rubel übersteigen.
Artikel 226.1. Der Schmuggel von starkwirkenden, giftigen, toxischen, explosiven, radioaktiven Stoffen, Strahlungsquellen, Kernmaterialien, Feuerwaffen oder deren Hauptteilen, Detonationseinrichtungen, Munition, Massenvernichtungswaffen, deren Mitteln der Lieferung, anderer Bewaffnung, anderen Militärgeräte sowie Materialien und Ausrüstungen, die bei der Schaffung der Massenvernichtungswaffen, deren Mitteln der Lieferung, anderer Bewaffnung, anderer militärischen Ausrüstung sowie strategisch wichtige Güter und Ressourcen oder Kulturwerte oder besonders kostbaren Wildtiere und wässerigen biologischen Ressourcen verwendet werden können
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 02.07.2013 N 150-FZ)
(durch das Bundesgesetz vom 07.12.2011 N 420-FZ eingeführt)
(in der Fassung der Bundesgesetze vom 02.07.2013 N 150-FZ, vom 27.06.2018 N 157-FZ)
verwendet werden können
wird mit einer Freiheitsstrafe für die Frist von drei bis zu sieben Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren verurteilt wurde oder ohne dieser und mit der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ohne diese bestraft.
а) von einem Beamten, der seine offizielle Position ausübt;
б) mit der Gewaltanwendung an der Person, die die Zoll- oder Grenzkontrollen durchführt – wird mit einer Freiheitsstrafe für die Frist von fünf bis zu zehn Jahren mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren verurteilt wurde oder ohne dieses und mit einer Freiheitsstrafe bis zu anderthalb Jahren oder ohne diese.
werden mit Freiheitsstrafe für die Zeit von sieben bis zwölf Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren verurteilt wurde oder durch Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder ohne dieser bestraft.
Die Anweisungen. 1. Die Liste der strategisch wichtigen Güter und Ressourcen für die Zwecke dieses Artikels wird von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt.
(in der Fassung der Bundesgesetze vom 23.07. 2013 N 245-FZ vom 27.06. 2018 N 156-FZ)
(der Punkt 3 wurde durch das Bundesgesetz vom 02.07.2013 N 150-FZ eingeführt)
(der Punkt 4 wurde durch das Bundesgesetz vom 23.07.2013 N 245-FZ eingeführt)
Artikel 229.1. Der Schmuggel von den Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen, ihren Vorläuferstoffen oder analogerer Stoffe, den Pflanzen, die die Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen oder deren Vorläuferstoffe enthalten, oder deren Teile, die die Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen oder deren Vorläuferstoffen enthalten, der Werkzeuge oder der Ausrüstungen, die einer besonderen Kontrolle unterliegen und zur Herstellung der Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen verwendet werden
(wurde durch das Bundesgesetz vom 07.12.2011 N 420-FZ eingeführt)
а) von der Personengruppe nach vorheriger Absprache;
б) von einem Beamten, der seine offizielle Position ausübt;
в) bei Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen oder deren analoger Stoffe, den Pflanzen, die die Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen, oder deren Teile, die die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen in einer erheblichen Menge enthalten – wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren verurteilt wurde oder ohne dieser und mit der Freiheitsstrafe bis zu anderthalb Jahren oder ohne dieser bestraft.
б) gegen Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen, ihren Vorläuferstoffen oder analoger Stoffe, den Pflanzen, die die Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen, oder deren Teile, die die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen in einer erheblichen Menge enthalten
в) mit der Gewaltanwendung an der Person, die die Zoll- oder Grenzkontrollen durchführt – begangen wurden, werden mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel oder in Höhe des Gehalts oder sonstigen Einkommens, das für die Zeit bis zu fünf Jahren verurteilt wurde oder ohne dieses und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder ohne diese oder mi lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(in der Fassung des Bundesgesetzes vom 01.03.2012 N 18-FZ)
Die Anmerkungen. Traten außer Kraft. – das Bundesgesetz vom 01.03.2012 N 18-FZ.