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Die Regelung der Warenbeförderung von Einzelpersonen für persönliche
Verwendung über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion
In der jetzigen Zeit ist die Russische Föderation ein Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion.
Die folgenden Begriffe werden durch das Gesetz der Eurasischen Wirtschaftsunion definiert.
Die Ware ist beliebiges bewegliches Eigentum, das über die Zollgrenze befördert wird. Darunter sind die Datenträger, die Währung der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion, die Wertpapier- und / oder die Devisenwerte, Reiseschecks usw.
Unter den Waren für den persönlichen Gebrauch versteht man die Waren, die für persönliche, familiäre, heimischen und sonstige mit der Durchführung der Unternehmertätigkeit nicht verbundene Bedürfnisse von Einzelpersonen bestimmt sind und in begleitetem oder unbegleitetem Gepäck oder auf andere Weise über die Zollgrenze befördert werden.
Unter der unteilbaren Ware für den persönlichen Gebrauch versteht man die aus einer Einheit oder einem Set von Waren bestehende Ware für den persönlichen Gebrauch mit einem Gewicht von mehr als 35 Kilogramme, einschließlich in einer abgebauten, unmontierten, inkompletten oder unfertigen Form unter Voraussetzung, dass die Ware die Haupteigenschaft der zusammengebauten, vollständigen oder vollendeten Ware besitzt, verschiebbar ist.
Unter dem begleiteten Gepäck versteht man die Waren für den persönlichen Gebrauch, einschließlich das Handgepäck, das von einer Person, die die Zollgrenze überschreitet, direkt befördert werden.
Unter dem unbegleiteten Gepäck versteht man die für den persönlichen Gebrauch, die zur Einzelperson gehören und die einem Beförderer im Rahmen eines internationalen es (Transportexpedition) zur tatsächlichen Beförderung über die Zollgrenze im Zusammenhang mit der Einreise dieser Person ins Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion oder ihrer Abreise aus dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion übermittelten und vermittelbaren Waren.
Unter dem Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch versteht man das Kraftfahrzeug, motorisiertes Fahrzeug, Anhänger, Wasser- oder Luftfahrzeug zusammen mit den Ersatzteilen und seinen gewöhnlichen Zubehörteilen und Ausrüstung, die mit den in seinen gewöhnlichen Behältern beschlossenen Betriebsstoffen und dem Kraftstoff und im Eigentum und im Besitz einer Einzelperson sind, die diese Fahrzeuge über die Zollgrenze ausschließlich zu persönlichen Zwecken und nicht zur Bewegung von Personen gegen Bezahlung, gewerbliche oder kommerziellen Güterbeförderung gegen Bezahlung oder kostenlos befördert.
Bei der Befolgung über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion unterliegen der Zollanmeldung (die Personenzollerklärung wird ausgefüllt – die Form Personenzollerklärung ist auf der offiziellen Website von FTS (von Föderaler Zollbehörde Russlands (http://www.customs.ru) in der Abteilung „Für Einzelpersonen“ eingestellt) (der Punkt 1 des Artikels 260 des Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion):
1) die Fahrzeuge für den persönlichen Gebrauch mit Ausnahme von Fahrzeugen für den persönlichen Gebrauch, die auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion registriert sind, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ausgeführt sind und wieder in dieses Hoheitsgebiet eingeführt sind;
2) die eingeführten Waren, deren Zollwert gleichwertig ist und deren Gesamtgewicht 25 kg übersteigt;
3) die ein- und ausgeführten Barmittel (die Banknoten, die Schatzanweisungen, die Münzen mit Ausnahme von Münzen aus dem Edelmetalle) und (oder) Reiseschecks mit einem Gesamtbetrag, der im Gleichwert 10 000 US-Dollar überschreitet;
4) ein- und ausgeführte Barinstrumente (die Wechsel, die Bankschecks, die Wertpapiere);
5) die Edelmetalle: vorübergehend eingeführte, ausgeführte (mit Ausnahme von vorübergehend ausgeführten Juwelierwaren);
6) die Edelsteine: vorübergehend eingeführte, ausgeführte Smaragde, Rubine, Saphire, Alexandrite, natürliche Perlen in roher (natürlicher) und verarbeiteter Form, einzigartige Bernsteinformationen;
7) kulturelle Werte;
8) ausgeführte staatliche Auszeichnungen der Russischen Föderation;
9) vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen, deren Teile sowie davon erhaltene Produkte;
10) die Waffen und die Munitionseinheiten;
11) eingeführte alkoholische Getränke, die 3 Liter;
12) die Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen in Form von Arzneimitteln aus medizinischen Gründen beim Vorhandensein von entsprechenden Unterlagen;
13) funkelektronische Mittel und (oder) Hochfrequenzgeräte für zivile Zwecke, einschließlich eingebaut oder zum Bestandteil von anderen Waren gehörig sind;
14) die Arbeitsmittel mit den Verschlüsselungsfunktionen;
15) die Waren für den persönlichen Gebrauch, die unter der Bedingung der Dokumentation des Faktes solcher Waren als Erbschaft als Erbschaft erhalten wurden;
16) die Waren für den persönlichen Gebrauch, die im mitgeführten Gepäck eingeführt werden, wenn die Person, die sie befördert, unbegleitetes Gepäck hat
17) andere Waren, die durch das Recht der Eurasischen Wirtschaftsunion definiert sind.
ACHTUNG! Die Einzelperson hat das Recht, nach ihrem Wunsch in schriftlicher Form die der Zollanmeldung nicht unterliegende Waren schriftlich zu deklarieren (der Punkt 10 des Artikels 260 des Zollkodexes der Eurasischen Wirtschaftsunion).
Der Anmelder der über die Zollgrenze beförderten Waren, kann sowohl eine Person des Mitgliedstaates der Eurasischen Wirtschaftsunion oder als auch eine ausländische Person auftreten.
Die Zollerklärung von Waren für den persönlichen Gebrauch einer Einzelperson unter 16 Jahren wird von der sie begleitete Person abgegeben (von einem Elternteil, von einem Adoptierenden, von einem Pfleger oder einem Vormund dieser Person und bei organisierter Abfahrt (Auffahrt) einer Gruppe von Minderjährigen – von einem Gruppenleiter).
Keine Darlegung in Bezug auf die oben genannten Waren wird als die Meldung darüber betrachtet, dass die Einzelperson keine zollpflichtigen Waren besitzt. Die Aufdeckung bei der selektiven Zollkontrolle von Waren, die einer Zolldeklaration unterliegen, bringt mit ihr die Heranziehung der Person zur Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Eurasischen Wirtschaftsunion.
Die Mitteilung in der Passagierzollerklärung der unglaubhaften Informationen zieht die Verantwortung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Eurasischen Wirtschaftsunion nach.
Die Einreichung der Passagierzollerklärung soll von der Darlegung der Unterlagen, die darin beantragten Angaben bestätigen, für die Zollbehörde begleitet werden. (der Punkt 1 des Artikels 261 des Zollkodexes der Eurasischen Wirtschaftsunion).
Zu solchen Dokumenten gehören:
1) die Personaldokumente (einschließlich von dem Minderjährigen);
2) die Dokumente, die die Adoption, die Vormundschaft und die Pflegerschaft des Minderjährigen bestätigen;
3) die Dokumente, die den Wert der deklarierten Waren für den persönlichen Gebrauch bestätigen;
4) Transport- (Beförderungsdokumente);
5) die Dokumente, die das Recht auf Leistungen zur Einzahlung von Zollkosten einschließlich der Bestätigung der befristeten Einfuhr (Ausfuhr) von einer Person für den persönlichen Gebrauch sowie der Anerkennung einer Person als Flüchtling, Vertriebener oder an einen ständigen Wohnsitz umziehende Person bestätigen;
6) die Dokumente, die die Einhaltung der Beschränkungen, ausschließlich der Maßnahmen nichttarifärer und technischer Regelung, bestätigen;
7) die die Informationen enthaltene Dokumente, die erlauben, das Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch zu identifizieren;
8) die Dokumente, die das Besitzrecht, das Benutzungsrecht und (oder) Dispositionsrecht auf das Fahrzeug für den persönlichen Gebrauch bestätigen;
9) sonstige Unterlagen und Informationen, deren Vorlage laut dem Recht der Eurasischen Wirtschaftsunion vorgesehen ist.
Die Waren für den persönlichen Gebrauch können unter Befreiung von den Zollzahlungen in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt werden (Anhänge №1, №3 und №4 des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 20. Dezember 2017 № 107 „Zu bestimmten Fragen, die sich mit Waren für persönlicher Gebrauch verbinden”):
1) deren Zollwert 10 000 Euro im Gleichwert nicht übersteigt und (oder) deren Gesamtgewicht 50 kg (bei der Einfuhr mit dem Lufttransport) und 500 Euro im Gleichwert nicht übersteigt und (oder) deren Gesamtgewicht 25 kg (bei der Einfuhr mit anderen Transportarten) nicht übersteigt;
2) die alkoholischen Getränke und das Bier nicht mehr als 3 Liter pro 18. Lebensjahr vollendete Person;
3) der Tabak und die Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 50 Zigarren (Zigarillos) oder 250 Gramm vom Tabak oder diese Produkte im Sortiment mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 250 Gramm pro 18. Lebensjahr vollendete Person;
4) die von den Flüchtlingen, den Vertriebener, den Aussiedlern gebrauchten eingeführten Waren, sowie ein Auto und ein Anhänger, die im Eigentum dieser Personen stehen;
5) die als Erbschaft erhaltene Waren sowie ein Auto und ein Anhänger unter der Bedingung der urkundlichen Bestätigung der Tatsache der Erhaltung dieser Waren, des Autos und des Anhängers als Erbschaft;
6) die von diplomatischen Arbeitnehmern, Angestellten des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung oder der Konsulatseinrichtung eines auswärtigeren Staates und deren Familienangehörigen eingeführt sind;
7) die eingeführten Waren für den persönlichen Gebrauch (mit Ausnahme von Fahrzeugen für den persönlichen Gebrauch und Fahrzeugaufbauten für den persönlichen Gebrauch), die nicht öfter als ein Mal pro Kalenderjahr innerhalb der Arbeitszeit eines Mitarbeiters der diplomatischen Vertretung eines eurasischen Mitgliedstaats am Amt im Ausland (unter der Bedingung der urkundlichen Bestätigung);
8) die für den persönlichen Gebrauch Waren (mit Ausnahme von Fahrzeugen für den persönlichen Gebrauch und Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen für den persönlichen Gebrauch), die im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeit eines Mitarbeiters in einer ausländischen Niederlassung einer diplomatischen Vertretung eines eurasischen Mitgliedstaats am Amt im Ausland, einschließlich der Umsetzung in einen anderen Staat oder die vorzeitige Abberufung (unter der Bedingung der urkundlichen Bestätigung) eingeführt sind
9) die von den staatlichen Stellen zum auswärtigeren Staat abkommandierten Einzelpersonen, deren Aufenthaltsdauer außerhalb des Zollgebiets der Eurasischen Wirtschaftsunion nicht weniger als 11 Monate (unter der Bedingung der urkundlichen Bestätigung) betrug;
10) die von Personen, die vorübergehend nicht weniger als 1 Jahr im Ausland leben (unter der Bedingung der urkundlichen Bestätigung), deren Zollwert den Betrag von 5000 Euro nicht überschreitet, eingeführt werden;
11) in unverändertem Zustand in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion unter der Bedingung der Bestätigung ihrer Ausfuhr aus dem Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion wiedereingeführt sind;
12) die Kulturwerte unter der Bedingung ihrer Einstufung als solche gemäß der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion;
13) die Graburnen (mit dem Asche), die Särge mit den Leichen (Überresten) der Toten;
14) die vorübergehend von Einzelpersonen der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion für den persönlichen Gebrauch eingeführten Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates und für einen Zeitraum, der ein Jahr unter Vorbehalt der Deckung der Entrichtung der Zollgebühren, Steuern nicht überschreitet, registriert sind;
15) die vorübergehend von Ausländern zum persönlichen Gebrauch eingeführten Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates für den Zeitraum ihres vorübergehenden Aufenthalts im Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion jedoch nicht länger als ein Jahr registriert sind;
16) die von ausländischen Personen vorübergehend in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführte gebrauchte Waren:
- die Kleidung, die Schuhe, die Kopfbedeckungen, die Regenschirme, die Schmuckwaren, die Hygieneartikel und andere persönliche Gegenstände in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
- die tragbaren Tonaufzeichnungs-, Videoaufzeichnungs-, Wiedergabegeräte, die Fotoausrüstung in der Menge nicht mehr als 1 Einheit jeder Benennung und Zubehörteile zu dieser Ausrüstung, die Träger der Videoaufzeichnung, die Träger der Audioaufzeichnung in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
- die Mobiltelefone, die Smartphones und ähnliche Kommunikationseinrichtungen in der Menge nicht mehr als 2 Einheiten;
- die Aktentaschenrechner, die Tablets, Spielekonsolen in der Menge nicht mehr als 1 Einheit jedes Artikels und ihre Zubehörteile in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
- die tragbaren Musikinstrumente in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
- die Kulturwerte (unter der Bedingung ihrer Einstufung als solche gemäß der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion) in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
- die Kinderwagen, Kindersitze, die auf den Sitzen von Kraftfahrzeugen in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge befestigt sind.
- die Rollstühle für die Behinderten in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
- die Ausrüstung und die Zubehörteile für Sport, Tourismus und Jagd sowie die Ballons in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge.
- die Haustiere, einschließlich der für die Jagd, den Sport und den Tourismus verwendeten Tiere in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
- die tragbaren Dialysatoren, andere ähnliche medizinische Geräte und die Verbrauchsstoffe für sie in der für die Benutzung während des Aufenthaltes im Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion erforderlichen Menge;
Bei der Wareneinfuhr für den persönlichen Gebrauch von den Einzelpersonen in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion werden die folgenden Zoll- und Gebührensätze angewendet (Anhang № 2 des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission № 107 vom 20. Dezember 2017 „Zu bestimmten Fragen, die sich mit Waren für persönlicher Gebrauch verbinden”):
1) der Einheitssatz von 30% des Zollwerts der Waren, jedoch nicht weniger als 4 Euro pro 1 kg Gewicht hinsichtlich der Überschreitung der Kostennorm von 10000 Euro im Gleichwert und (oder) des Gewichtsanteils von 50 kg hinsichtlich der Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch, deren Zollwert einen Betrag in Höhe von 10000 Euro übersteigt und (oder) deren Gewicht 50 kg übersteigt (bei der Einfuhr mit dem Lufttransport);
2) der Einheitssatz von 30% des Zollwerts der Waren, jedoch nicht weniger als 4 Euro pro 1 kg Gewicht hinsichtlich der Überschreitung der Kostennorm von 500 Euro im Gleichwert und (oder) Gewichtsanteils von 25 kg - bei der Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch, deren Zollwert einen Betrag in Höhe von 500 Euro übersteigt und (oder) deren Gewicht 25 kg übersteigt (bei der Einfuhr der Waren mit anderen Transportarten);
2) der Einheitssatz von 30% des Zollwerts der Waren, jedoch nicht weniger als 4 Euro pro 1 kg Gewicht - bei der Einfuhr einer unteilbaren Ware für den persönlichen Gebrauch;
3) der Einheitssatz von 22 Euro pro 1 Liter - bei der Einfuhr von Ethylalkohol in einer Menge von bis zu 5 Litern;
4) der Einheitssatz von 10 Euro pro 1 Liter hinsichtlich der Überschreitung der quantitativen Norm von 3 Litern - bei der Einfuhr von alkoholischen Getränken und Bier in einer Menge von 3 bis einschließlich 5 Litern;
5) der Einheitssatz von 30% des Zollwerts der Waren, jedoch nicht weniger als 4 Euro pro 1 kg Körpergewicht hinsichtlich der Überschreitung der Kostennorm von 5000 Euro im Gleichwert im Fall der Einfuhr der Waren, deren Zollwert einen Betrag von 5000 Euro von Einzelpersonen, die vorübergehend mindestens ein Jahr im Ausland gelebt haben (unter der Bedingung der urkundlichen Bestätigung), übersteigt.
Die Waren und die und die Fahrzeuge für den persönlichen Gebrauch (sowie in gewöhnlichen Fahrzeugtanks gelagerter Kraftstoff) für den persönlichen Gebrauch, die von den Einzelpersonen aus dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ausgeführt werden, unterliegen nicht der Besteuerung laut der Einheitssätze und den gesamten Zollgebühren.
ACHTUNG! Bei der Einstufung von Waren, die von einer Einzelperson über die Zollgrenze zu Waren befördert werden, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, werden die Zollvorgänge in Bezug auf diese Waren (einschließlich Zollanmeldung) in der für die ausländischen Wirtschaftsteilnehmer vorgeschriebenen Weise durchgeführt. Die Einstufung von Waren, die von einer Einzelperson über die Zollgrenze zum persönlichen Gebrauch befördert werden, wird von der Zollbehörde auf der Grundlage vom Punkt 256 des Artikels 4 des Zollkodexes der Eurasischen Wirtschaftsunion vorgenommen:
- von den Anträgen einer Einzelperson über die beförderten Waren (mündlich oder schriftlich unter Verwendung der Passagierzollanmeldung);
- von der Art und Menge der Waren;
- von der Häufigkeit der Durchquerung einer Einzelperson und (oder) von dem Warenverkehr über die Zollgrenze.
Zu den Waren, die keine Waren für den persönlichen Gebrauch sind, gehören (der Anhang 6 des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 20. Dezember 2017 № 107 „Zu bestimmten Fragen, die sich mit Waren für persönlicher Gebrauch verbinden”):
ACHTUNG! Bei einem Verstoß gegen die Zollbestimmungen haften die Einzelpersonen Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Eurasischen Wirtschaftsunion.
Im Fall der Nichtübereinstimmung mit den Handlungen eines Zollbeamten hat eine Einzelperson das Recht, gegen sie gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Eurasischen Wirtschaftsunion Rechtsmittel einzulegen.